Manfred Todtenhausen

Zusätzliche Umsatzsteuer auf Bildungsangebote wäre ein Irrweg

Manfred Todtenhausen, MdB

Der bergische FDP-Bundestagsabgeordnete Manfred Todtenhausen kritisiert die von Bundesfinanzminister Olaf Scholz geplante Umsatzsteuerpflicht für Bildungsangebote:

„Die vom Bundesfinanzminister klammheimlich geplante Neuregelung hat für viel Verwirrung und existentielle Ängste bei betroffenen Bildungs- und Weiterbildungsanbietern gesorgt. Davon wäre eine Vielzahl von Bildungsangeboten betroffen - vom Antirassismustraining bis zur privaten Weiterbildung. Eine Verteuerung von Bildungsleistungen steht in krassem Widerspruch zum Leitgedanken der Bildungsrepublik Deutschland und schwächt langfristig unsere herausragende Position auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung. Wir Freie Demokraten lehnen die Steuerpläne ab und setzen uns im Deutschen Bundestag stattdessen dafür ein, den Zugang zu Bildung ein Leben lang für alle Menschen zu erleichtern. Anstelle neuer Steuerpflichten auf Bildungsleistungen ist es notwendig, mehr Menschen für Weiterbildung zu gewinnen. Weiterbildung muss nicht teurer, sondern einfacher werden.“

Die umsatzsteuerliche Belastung und damit Schlechterstellung von Bildungsangeboten privater Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht sei nach Ansicht der Freien Demokraten nicht zielführend, sondern verteuere das Bildungsangebot und mindere so dessen Attraktivität. Der dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil gegenüber juristischen Personen öffentlichen Rechts, die grundsätzlich von dem Ausschluss der Steuerbefreiung nicht betroffen sind, sei nicht zu begründen.

Aber auch Berufsverbände, Volkshochschulen oder gemeinnützige Einrichtungen seien durch die geplanten Regelungen stärker belastet, wenn sie nach momentanem Verständnis nicht ausschließlich auf die Erbringung von Bildungsleistungen ausgerichtet sind. Hierbei habe das Finanzministerium anscheinend vergessen, dass ein Großteil der Leistungsempfänger private Personen seien, die keinen Vorsteuerabzug tätigen können und somit von höheren Kosten getroffen würden.

Die Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung gebe zwar einen Rahmen vor, solle den Mitgliedstaaten aber nicht dazu dienen die Neutralität der Umsatzsteuer zu verletzen, oder das Umsatzsteuergesetz dahingehend zu verschärfen, dass das Ziel der Förderung des Zugangs zu Bildungsleistungen konterkariert werde. So sei Artikel 133 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie keine verbindliche Eingrenzung für den Gesetzgeber, sondern lediglich eine „Kann“-Bestimmung. Das Finanzministerium solle sich hier nicht hinter EU-Recht verstecken, sondern seine Spielräume nutzen, um das Bildungsangebot nicht zu verteuern.